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§ 7 Alterssicherungskommissions-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Willensbildung

§ 7

Die Alterssicherungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.