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§ 4 Alterssicherungskommissions-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Vorsitz

§ 4

(1) Den Vorsitz in der Alterssicherungskommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, der/die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden/die Vorsitzende gleichzeitig ein/e StellvertreterIn aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Alterssicherungskommission zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den/die Vorsitzenden-StellvertreterIn bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

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