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§ 3 Alterssicherungskommissions-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zusammensetzung

§ 3.

(1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

  1. 1. als Mitglieder mit vollem Stimmrecht
  1. a) je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
  2. b) zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  3. c) ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;
  4. d) ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
  5. e) je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;
  6. f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
  1. 3. als Mitglieder ohne Stimmrecht
  1. b) je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
  2. c) je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;
  3. d) zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)

Schlagworte

Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsrecht, Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009788

Dokumentnummer

NOR40216748

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