Anlage 1
Anhang 1: Übertragung von Zuständigkeiten und Arbeitsabläufen in Bezug auf das bilaterale Abkommen zwischen Belgien und Österreich über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
- 1 Funktion, Aufgaben und Zuständigkeiten
- 1.1 Der Betreiberstaat3 übernimmt in Bezug auf das Luftfahrzeug sämtliche Zuständigkeiten, die ansonsten dem Eintragungsstaat zufallen würden, soweit wie im ICAO Abkommen von Chicago Artikel 12 (Luftverkehrsregeln) und seinen Anhängen 6 und 8, sowie der Verordnung (EU) der Kommission 965/2012 definiert.
Dazu gehört auch die Erteilung von Ausnahmen von diesen geltenden Regelungen.
Es wird klargestellt, dass auch die Zuständigkeit für die MEL (Minimum Equipment List, Mindestausrüstungsliste) des Luftfahrzeugs zu den Zuständigkeiten zählt, die an den Betreiberstaat übertragen werden.
- 1.2 Der Eintragungsstaat übernimmt in Bezug auf das Luftfahrzeug sämtliche übrigen Zuständigkeiten, die dem Eintragungsstaat zufallen und die als solche im ICAO Abkommen von Chicago Artikel 30 (Lizenz zum Betrieb eines Bordfunksendegeräts), 31 (Lufttüchtigkeitszeugnis), 32 (a) (Erlaubnisscheine des Personals) und seinen Anhängen 6 und 8 definiert sind.
Insbesondere:
- 1.2.1 wird gemäß Artikel 30 des Abkommens von Chicago die Lizenz zum Betrieb eines Bordfunksendegeräts vom Eintragungsstaat ausgestellt.
- 1.2.2 behält gemäß Artikel 31 des Abkommens von Chicago und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Verordnung (EU) 1321/2014 4 und den Absätzen M.1.1 und M.1.4 von Teil M und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission und all ihren Ergänzungen, der Eintragungsstaat folgende Funktionen, Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug:
- (a) Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sowie sämtliche Überarbeitungen und Abweichungen davon;
- (b) Beaufsichtigung von Modifikationen und Reparaturen, einschließlich Inneneinbauten sowie Notfall- und Sicherheitsausrüstung, als zuständige Behörde für Teil M M.1.§1;
- (c) Erteilung von Ausnahmen von geltenden Regelungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
- (d) Technische Inspektionen des Luftfahrzeugs im Rahmen des Prüfprogramms des Eintragungsstaats zur Überwachung des Zustands der Flotte (M.B.303);
- (e) Erteilung und Prüfung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs;
- (f) Entgegennahme von Ereignismeldungen, die in Teil M, Artikel M.A.202 der Verordnung 1321/2014 vorgesehen sind; darüber hinaus müssen Unfälle und ernste Zwischenfälle gemäß ICAO Anhang 13 der österreichischen AIB gemeldet werden;
- (g) Überwachung von Teil M M.A.301.5 der Verordnung (EU) 1321/2014 . In Bezug auf M.A.301.5(IV) sind die ADs der EASA einzuhalten;
- (h) Erteilung von Fluggenehmigungen, außer wenn Fluggenehmigungen durch Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß ihren Vorrechten im Rahmen von M.A.711(c) ausgestellt werden.
Der Betreiberstaat ist dafür zuständig, die Überwachung des Systems zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des gemäß Part M, Unterabschnitt G von Verordnung (EU) 1321/2014 zugelassenen Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen.
Der Betreiberstaat gewährt dem Eintragungsstaat das Recht, auf seinem Gebiet oder auf dem Gelände des Betreibers, dessen Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder dessen Betreib gemäß Teil-145 Inspektionen am Luftfahrzeug durchzuführen. Der Eintragungsstaat informiert den Betreiberstaat spätestens 48 Stunden im Voraus über geplante Inspektionen (außer bei dringenden Sicherheitsbedenken).
- 1.2.3 Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (in der jeweils gültigen Fassung) muss die Pilotenlizenz der Besatzungsmitglieder von einem Mitgliedsstaat der EASA ausgestellt oder als gültig anerkannt werden.
- 2 Benachrichtigung, Koordination und Kontrolle
Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig bei Verstößen der Stufe 1 in Bezug auf: (a) die Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, (b) der Instandhaltung des Luftfahrzeugs und (c) in Bezug auf die entsprechenden Regelungen erteilte Ausnahmen innerhalb von 72 Stunden nach dem ersten Hinweis.
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3 Betreiberstaat gemäß Definition in Anhang 6 Kapitel 1 des Abkommens von Chicago.
4 Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
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