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§ 2 AndKo-SoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2017

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Sammel-, Verlassenschafts-, Pflegschafts- oder Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren

§ 2

(1) Bei den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers oder der Treugeber durch die Kreditinstitute unterbleiben.

(2) Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität des oder der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem Rechtsanwalt oder Notar, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.

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