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§ 5 Online-IDV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.11.2021

Zwingender Abbruch der Online-Identifikation

§ 5.

(1)  Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wenn

  1. 1. eine geeignete Überprüfung des potentiellen Kunden oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,
  2. 2. bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,
  3. 3. bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.

(2) Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß § 5 Z 4 oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40238715

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