Zwingender Abbruch der Online-Identifikation
§ 5.
(1) Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wenn
- 1. eine geeignete Überprüfung des potentiellen Kunden oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,
- 2. bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,
- 3. bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
(2) Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß § 5 Z 4 oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009774
Dokumentnummer
NOR40238715
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