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§ 6 Online-IDV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Ausführung der Online-Identifikation durch Auftragsverarbeiter

§ 6.

(1) Bedient sich ein Verpflichteter für die Ausführung der Online-Identifikation gemäß dieser Verordnung eines Auftragsverarbeiters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragsverarbeiter Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität, den Anforderungen in dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Verpflichteten, der auf den Auftragsverarbeiter zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und namentlich eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

(2) Auslagerungs- und Vertretungsverhältnisse im Sinne von § 15 FM-GwG dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Möglichkeit der FMA zur Prüfung der Einhaltung aller Anforderungen an die Online-Identifikation wesentlich beeinträchtigen.

Schlagworte

Auslagerungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40205751

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