vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 BVK-RiSoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesenen Arbeitgebern

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesenen Arbeitgebern

§ 6

Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)