vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 BVK-RiSoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts

§ 2

(1) Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf

  1. 1. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 3 Z 2 BMSVG;
  2. 2. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 51 Z 1 BMSVG;
  3. 3. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 63 Z 1 BMSVG, oder
  4. 4. die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,

    die in den §§ 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)