§ 2
(1) Versicherungsunternehmen können gegenüber Kunden oder Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen in Bezug auf
- 1. Lebensversicherungsverträge, bei denen die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 200 Euro nicht übersteigt;
- 2. Lebensversicherungsverträge, bei denen bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt;
- 3. Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;
- 4. Versicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge;
- 5. Verträge im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016;
- 6. Verträge im Rahmen der Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG 1988
und die damit zusammenhängenden Transaktionen vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben auch bei der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Sie dürfen bei den in Abs. 1 genannten Lebensversicherungsverträgen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.
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