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§ 10 FM-GwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2020

Korrespondenzbankbeziehungen

§ 10.

Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

  1. 1. ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
  2. 2. sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
  3. 3. die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
  4. 4. die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
  5. 5. sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40216652