Anlage I
Zu (§ 6):
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
- 1. Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
- 2. Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
- 3. Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)