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§ 5 Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 5.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
  2. 2. der jeweils erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40189642

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