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§ 12 VPDG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2016

4. Abschnitt

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 12

Diese Verordnung ist auf eine zu erstellende Dokumentation anzuwenden, die sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 bezieht.

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