4. Abschnitt
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 12
Diese Verordnung ist auf eine zu erstellende Dokumentation anzuwenden, die sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 bezieht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
4. Abschnitt
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 12
Diese Verordnung ist auf eine zu erstellende Dokumentation anzuwenden, die sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 bezieht.
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