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§ 11 VPDG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2016

3. Abschnitt

Länderbezogener Bericht Dokumentationssprache

§ 11

Die zusätzlichen Informationen im Sinne der Anlage 3 zum länderbezogenen Bericht sind in englischer Sprache zu führen.

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