Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
4. Hauptstück
Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen Tageswerte
§ 7.
(1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten zu melden.
(2) Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
- 1. die aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
- 2. der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh;
- 3. die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
- 4. den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh.
(3) Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40255675
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