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§ 9 E-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Jahresvorschauen

§ 9.

Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, zu melden:

  1. 1. jeweils spätestens bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr im Tagesraster die aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten bzw. aufgrund von Konservierungen oder Stilllegungen nicht verfügbare Leistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. 2. unverzüglich jede Änderung der gemäß Z 1 gemeldeten Vorschauwerte, die einer Änderung der jeweiligen Leistungsangaben um zumindest 10 MW und einer Verschiebung des geplanten Termins (Beginn oder Ende) um zumindest 48 Stunden entspricht;
  3. 3. unverzüglich alle Ausfälle, für die eine Dauer von zumindest 24 Stunden anzunehmen ist und die eine Leistung von zumindest 10 MW betreffen, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  4. 4. unverzüglich alle in den kommenden zwölf Monaten geplanten Konservierungen und Stilllegungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40245972

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