vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 E-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

6. Teil

Erweiterte Datenmeldungen Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich

§ 14.

(1) Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G‑EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:

  1. 1. täglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
  2. 2. ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.

(2) Im Fall des Abs. 1 sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.

Schlagworte

Situationsbewertung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40245975

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte