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§ 1 Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2016

§ 1

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt:

BL:

EZ:

Grundstücke:

KG:

130

52/2 (Teilung)

45101 Asten

    

(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.

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