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§ 2 Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2016

Anwendung der VEMF

§ 2

Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. 3. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“

    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

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