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§ 1 Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2016

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

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