Vollziehung
§ 18.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20009720
Dokumentnummer
NOR40245563
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