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§ 21 VoBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Kosten

§ 21.

(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,33 Euro(Anm. 1) pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einem Volksbegehren eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt des letzten Tages des Eintragungszeitraums in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist anzuweisen.

(_________________

Anm. 1:gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 0,40 Euro)

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40188264

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