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§ 13 VoBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Ergebnisermittlung

§ 13.

(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr

  1. 1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
  2. 2. die Summe der Eintragungen
  1. festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40202850

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