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§ 17 VermV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

4. Abschnitt

Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

§ 17.

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des § 15a einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40207278

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