Artikel 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens finden die in Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus
- a) bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
- b) bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;
- c) bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020
Gesetzesnummer
20009674
Dokumentnummer
NOR40187440
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