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Artikel 1 Übereinkommen von Paris

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2016

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens finden die in Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus

  1. a) bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
  2. b) bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;
  3. c) bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Gesetzesnummer

20009674

Dokumentnummer

NOR40187440

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