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Artikel 12 Übereinkommen von Paris

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2016

Artikel 12

Soweit angebracht, arbeiten die Vertragsparteien dabei zusammen, Maßnahmen zur Verbesserung der Bildung, der Ausbildung, des öffentlichen Bewusstseins, der Beteiligung der Öffentlichkeit und des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf dem Gebiet der Klimaänderungen zu ergreifen, wobei sie die Bedeutung dieser Schritte für die Verstärkung der Maßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens anerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Gesetzesnummer

20009674

Dokumentnummer

NOR40187451

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