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§ 1 Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2016

§ 1

Die Betriebskrankenkasse Austria Tabak gilt aufgrund des Antrages der Generalversammlung der Betriebskrankenkasse vom 3. November 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst, wobei die Rechtsfähigkeit der Betriebskrankenkasse und die Beschlussfähigkeit ihrer Organe ausschließlich zur Durchführung der Abschlussarbeiten (Erstellung des Jahresabschlusses 2016) und der Übertragung des Vermögens bis 30. Juni 2017 aufrecht bleiben.

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