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§ 26 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen Bestandsregistrierung

§ 26.

(1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Einwilligung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

(4) Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern

  1. 1. der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
  2. 2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Strafbestimmung, Antragstellerin

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40203406

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