Entscheidungsfrist
§ 26a
Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20009644
Dokumentnummer
NOR40192692
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