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§ 9 ZBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2016

Verweisungen

§ 9

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, Verordnungen und Entschließungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dies gilt nicht für § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung.