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§ 8 ZBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Beiziehung von Sachverständigen

§ 8.

Liegt das öffentliche Interesse nicht gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 jedenfalls vor, kann das Finanzamt zur sachverständigen Beurteilung des öffentlichen Interesses in Fällen des § 2 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), in Fällen des § 3 den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister und in Fällen des § 4 den für Sport zuständigen Bundesminister beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009641

Dokumentnummer

NOR40230772