Artikel 7
Registrierung
(1) Die Vertragsparteien legen dieses Rahmenabkommen sowie künftige Änderungen hierzu sowie die ausführende Festlegungen gemäß Art. 4 Absatz 1 nach Artikel 83 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor.
(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde führt eine Liste, in der die Luftfahrzeuge, für welche sie die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen hat, unter Angabe von Kennzeichen, Muster sowie der Dauer der Aufsichtsübertragung eintragen werden. Eine Abschrift der Listen wird als Anhang 1 dieses Abkommens der ICAO zur Registrierung vorgelegt. Die Listen werden nach jeweils erfolgter Änderung aktualisiert und der ICAO zur Kenntnis gegeben.
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