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§ 3 Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.2021

Inkrafttreten

§ 3.

(1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) Die Anlage 1 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt F und die Anlage 2 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils mit 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft.

(3) Die Abschnitte I und VII der Anlage 1 und die Abschnitte I und VII der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20009623

Dokumentnummer

NOR40234931

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