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§ 1 SVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

§ 1

(1) Von den Vertrauensdiensteanbietern (VDA) sind für Leistungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit folgende Gebühren zu entrichten:

1.

Analyse der Konformitätsbewertungsberichte gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. b iVm Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19 im Sinne § 3 Abs. 1 Z 1 SVG

2 500 Euro;

2.

Durchführung von Überprüfungen der qualifizierten VDA gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. e iVm Art. 20 Abs. 2 erster Fall eIDAS-VO

 
 

a) bei Überprüfungen aufgrund sicherheitsrelevanter Anlässe

4 500 Euro;

 

b) bei Überprüfungen ohne sicherheitsrelevante Anlässe

1 000 Euro;

3.

Verleihung des Qualifikationsstatus an VDA und die von ihnen erbrachten Dienste sowie Entzug dieses Status gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. g iVm Art. 20 und 21 eIDAS-VO

700 Euro;

4.

Erteilung von Auflagen gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. j eIDAS-VO

700 Euro;

5.

Überprüfung des Vorliegens und der ordnungsgemäßen Anwendung von Vorschriften über Beendigungspläne (§ 9 SVG) gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. i iVm Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VO

1 500 Euro;

6.

Weiterführung der Zertifikatsdatenbank durch die Aufsichtsstelle (§ 9 SVG): pro Jahr und Zertifikat, das in der Zertifikatsdatenbank geführt wird

1 Euro;

 

jedoch insgesamt pro Jahr nicht mehr als

5 000 Euro;

7.

Führung der Vertrauensliste bei der Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 1 SVG):

 
 

pro aufgenommenen VDA und Jahr

300 Euro.

   

(2) Die Gebühren sind von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Wenn sich die Aufsichtsstelle bei der Aufsicht

  1. 1. einer Bestätigungsstelle oder
  2. 2. nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient,

    sind die Gebühren nach § 53a AVG dem betroffenen VDA als Barauslage im Sinne des § 76 AVG vorzuschreiben.

(4) Zur Finanzierung der notwendigen Kosten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Abs. 1 abgedeckt sind, ist der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt jährlich per 30. Jänner ein Kostenersatz in der Höhe von 115.000 Euro zu leisten. Sofern sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden VDA nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhöht, sind die Kosten für dadurch notwendige zusätzliche Tätigkeiten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Abs. 1 abgedeckt sind, bis zu einem Betrag von zusätzlich jährlich 60.000 Euro zu ersetzen. Der Kostenersatz vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die RTR-GmbH hat dem Bundeskanzler jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die Verwendung dieser Mittel zu berichten und einen Rechnungsabschluss vorzulegen.

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