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Artikel 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Artikel 3

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:

(1) In der Republik Österreich:

​

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

 

(2) Im Großherzogtum Luxemburg

​

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Abteilung für Reisepässe, Visa und Legalisierung

2450 Luxemburg

 

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

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