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§ 4 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 85 Abs. 4

Aufgaben und Befugnisse der APAB

§ 4.

(1) Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 . Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.

(2) Zu den Aufgaben der APAB zählen:

  1. 1. die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42,
  2. 2. die Durchführung von Inspektionen gemäß §§ 43 bis 50,
  3. 3. die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den §§ 52 bis 54,
  4. 4. die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 56,
  5. 5. die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 57,
  6. 6. die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61,
  7. 7. die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65,
  8. 8. die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen gemäß § 68,
  9. 9. die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den §§ 69 bis 78,
  10. 10. die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  11. 11. die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und
  12. 12. die Veröffentlichung der Jahresberichte gemäß § 14 Abs. 4 sowie der Berichte gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 .

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 ist die APAB insbesondere berechtigt:

  1. 1. von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften alle Informationen zu verlangen, die für Angelegenheiten der Aufsicht erforderlich sind,
  2. 2. bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wahrzunehmen,
  3. 3. Hilfeleistungen gemäß § 80 in Anspruch zu nehmen und
  4. 4. Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu bilden oder darin mitzuarbeiten.

(4) Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAP‑Sammelstelle) für die Informationen gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 bis 3 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen.

(5) Die APAB ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angeführter Informationen.

(6) Die APAB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40276311

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