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§ 29 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

§ 29.

(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.

(2) Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 31 Abs. 3 gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich der von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potentiellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:

  1. 1. Angaben zur Mandantenstruktur,
  2. 2. Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen,
  3. 3. Anzahl der Leistungsstunden für Abschlussprüfungen getrennt nach Stunden für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,
  4. 4. Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb und
  5. 5. Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen Wirtschaftsprüfer und Revisoren mit Auftragsverantwortung.

(5) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen zur Beurteilung des gemäß Abs. 1 eingebrachten Vorschlages zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:

  1. 1. Informationen gemäß Abs. 5,
  2. 2. Namen und Anschrift des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers,
  3. 3. Honorar für die Qualitätssicherungsprüfung,
  4. 4. Stundensätze für den Qualitätssicherungsprüfer und die qualifizierten Assistenten und
  5. 5. Regelungen zu Werkverträgen.