Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission
§ 13.
(1) Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
- 1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
- 2. der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
- 3. der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,
- 4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung und
- 5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.
(2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen:
- 1. zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,
- 2. zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 und
- 3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.
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