Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 5.
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Art. 4 oder Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
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