Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel
§ 4
(1) Abweichend von § 2 Abs. 4 haben kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel wie folgt auszusehen:
- 1. Ist der Deckel kleiner als die gemäß § 2 Abs. 4 für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass das Foto beim Öffnen zertrennt wird,
- a) ist der textliche Warnhinweis zu oberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind die Entwöhnungsinformation und das Foto gemäß Anlage 4 darunter anzuordnen und
- b) haben das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einzunehmen; die Entwöhnungsinformation hat mindestens 10 % und höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
- 2. Ist der Deckel größer als die gemäß § 2 Abs. 4 für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass der textliche Warnhinweis oder die Entwöhnungsinformation beim Öffnen zertrennt wird,
- a) ist das Foto zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation darunter anzuordnen und
- b) haben das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einzunehmen; die Entwöhnungsinformation hat mindestens 10 % und höchstens 12 % der Fläche der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass keines der drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises beim Öffnen der Packung zertrennt wird.
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