vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 KGWH-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2016

Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

§ 3

(1) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist im CMYK-Vierfarbdruck zu drucken. Alle Elemente in Schwarz haben C0, M0, Y0 und K100 und diejenigen in Warmgelb C0, M10, Y100 und K0 zu entsprechen.

(2) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist bei Darstellung in Ausgangsgröße mit einer Mindestauflösung von 300 dpi zu reproduzieren.

(3) Der textliche Warnhinweis ist in Weiß auf schwarzem Hintergrund zu drucken. Die Entwöhnungsinformation ist in Schwarz auf warmgelbem Hintergrund zu drucken.

(4) Wird Nebeneinanderformat, Untereinanderformat mit veränderter Anordnung oder extrabreites Nebeneinanderformat verwendet, hat innerhalb der Fläche der Entwöhnungsinformation ein 1 mm breiter schwarzer Rand zwischen Entwöhnungsinformation und Foto gedruckt zu werden.

(5) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure haben zu gewährleisten, dass das Foto

  1. 1. ohne Anwendung von Effekten, ohne Anpassung der Farben, ohne Retuschen und ohne Vergrößerung des Hintergrunds reproduziert wird,
  2. 2. nicht zu nah am oder zu weit vom Fokus des Bildes beschnitten wird und
  3. 3. proportional ohne Strecken oder Stauchen skaliert wird.

(6) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass

  1. 1. der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation linksbündig und vertikal zentriert gesetzt werden;
  2. 2. der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation in der Schriftart Neue Frutiger Condensed Bold gedruckt werden;
  3. 3. der textliche Warnhinweis in einem einheitlichen Schriftgrad gedruckt wird;
  4. 4. der Schriftgrad von textlichem Warnhinweis und Entwöhnungsinformation so groß wie möglich ist, damit die bestmögliche Sichtbarkeit des Textes gewährleistet ist;
  5. 5. der Schriftgrad des textlichen Warnhinweises mindestens 6 pt und jener der Entwöhnungsinformation mindestens 5 pt beträgt;
  6. 6. der Zeilenabstand 2 pt größer als der Schriftgrad des textlichen Warnhinweises und 1 bis 2 pt größer als der Schriftgrad der Entwöhnungsinformation ist;
  7. 7. der textliche Warnhinweis dem Anhang des TNRSG entspricht.

(7) Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure anderer Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak können von Abs. 6 Z 5 und 6 insofern abweichen, als sie den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformation verringern können, wenn dies unvermeidlich ist, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)