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§ 13 AuBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Vollziehung

§ 13

Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
  2. 2. des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  3. 3. des § 6 Abs. 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
  4. 4. der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister

    betraut.