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§ 5 AuBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Beratungsstellen

§ 5

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat unter Nutzung bestehender Strukturen ein flächendeckendes Beratungsangebot zu schaffen und Beratungsstellen einzurichten, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1. Umfassende Information und Beratung über das Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren, die in mehreren Sprachen zur Verfügung steht;
  2. 2. Begleitung der Antragstellerin oder des Antragstellers im gesamten Verfahren zur Anerkennung oder Bewertung;
  3. 3. Ausübung einer Filterfunktion, um auf Anträge, die die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, im Vorhinein hinzuweisen;
  4. 4. Basisinformationen über die Rechtsvorschriften für die Aufnahme einer Berufstätigkeit;
  5. 5. Unterstützung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß diesem Bundesgesetz;
  6. 6. Unterstützung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Stellung von Anträgen auf Anerkennung und Bewertung;
  7. 7. Unterstützung bei der Einholung beeideter oder beglaubigter Übersetzungen für die im Verfahren zur Anerkennung und Bewertung erforderlichen Unterlagen.

(2) Die Beratungsstellen haben die Anzahl, das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das Wohnbundesland oder bei Wohnsitz im Ausland den Wohnsitzstaat sowie den Bildungsstand der beratenen Personen anonymisiert zu erheben und jährlich an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diese Informationen sodann zu veröffentlichen.

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