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Anlage27 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ANHANG XXVII

KLIMASCHUTZ

Anlage27

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

  1. –Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

  1. –Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

  1. –Festlegung eines (internen) Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

  1. –Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

  1. –Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

  1. –Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, einschließlich aufgearbeiteter H-FCKW, die als Kühlmittel verwendet werden könnten, gemäß den im Rahmen des Montrealer Protokolls von Georgien eingegangenen Verpflichtungen (Artikel 5 und 11); Georgien friert den Verbrauch von H-FCKW ab 2013 auf Ausgangsbasis ein, reduziert ihn 2015 um 10 %, 2020 um 35 % und 2025 um 67,5 % und stellt ihn bis 2030 schrittweise ein (bis auf 2,5 % zur Verwendung für Wartungszwecke bis 2040)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

  1. –Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke – als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke sowie für kritische Verwendungszwecke von Halonen (Kapitel III). Der Einsatz von Methylbromid wird in Georgien ausschließlich für kritische Verwendungszwecke, Quarantänemaßnahmen und die Behandlung vor dem Transport erlaubt.

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

  1. –Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für Unternehmen (Artikel 27)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

  1. –Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

  1. –Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

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