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ARTIKEL 72 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 72

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

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