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ARTIKEL 407 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Assoziationsausschuss

ARTIKEL 407

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen.

(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.

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