vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 376 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 22

KATASTROPHENSCHUTZ

ARTIKEL 376

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)