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ARTIKEL 365 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 365

(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU im Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors erstrecken.

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