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ARTIKEL 324 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 324

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.

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